Geld und Edelmetalle über die Grenze bringen – was ist zu beachten?

Grundsätzlich gilt: Jeder, der mit Bargeld, Edelmetallen oder ausländischen Währungen im Gesamtwert ab 10.000 Euro aufwärts aus Deutschland in ein Nicht-EU-Land ausreist oder aus einem solchen nach Deutschland einreist, muss diese Barmittel bei der zuständigen deutschen Zollstelle anmelden, und das unaufgefordert.

Sie bekommen dann ein abgestempeltes Anmeldeformular, das Sie (am besten griffbereit) mit sich führen müssen, denn nicht nur an den Grenzen, sondern auch im Landesinneren können Sie vom Zoll kontrolliert werden. Und das nicht nur in Deutschland. Wenn Sie diese Bescheinigung nicht vorweisen können, wird das sehr unangenehm. Wer mit solchen Barmitteln angetroffen wird und die gar nicht  – oder unvollständig deklariert hat, muss mit hohen Geldstrafen rechnen.

Es handelt sich zwar hierbei „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit, aber die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro betragen! Überdies wird das, was Sie da nicht angemeldet haben auch eingezogen und einbehalten, Sie müssen also mit Totalverlust rechnen, wenn Sie das Risiko eingehen.

Melden Sie daher die Barmittel an. Dazu brauchen Sie das Formular „Anmeldung von Barmitteln“, Formular Nummer 0400 (deutsche Fassung) oder Formular 0401 (englische Fassung). Die Formulare bekommen Sie an den Schaltern im Zollamt. Wenn Sie die Wartezeit im Zollamt verkürzen wollen, können Sie das Formular auch herunterladen, ausdrucken und ausfüllen – oder gleich online am Computer ausfüllen. Hier ist der Link zum Formular.

Bitte beachten Sie: Diese Anmeldung müssen Sie unaufgefordert am Zollamt an der Grenze abgeben, also auch dann, wenn der Grenzbeamte Sie nicht anhält und fragt oder Sie einfach durchwinkt.

Unter Bargeld fällt nicht nur Bargeld in Form von heute im Umlauf befindlichen gesetzlichen Zahlungsmitteln wie Banknoten und Münzen. Auch solche, die keine gültigen Zahlungsmittel mehr sind, aber noch gegen diese eingetauscht werden können, fallen darunter. Zum Beispiel die D-Mark, da sie immer noch bei der Bundesbank gegen Euro eingetauscht werden kann. Dasselbe gilt daher natürlich für französische Franc, österreichische Schilling, etc.

Ausländische Währungen werden zum tagesaktuellen Wechselkurs der Ein- oder Ausreise umgerechnet. Achten Sie also darauf, dass Sie nicht allzu knapp kalkulieren, falls Sie in jedem Fall ohne Anmeldung reisen möchten und dazu unter der 10.000 Euro-Grenze bleiben wollen.

Weiterhin gelten auch Wertpapiere als Barmittel, da sie überall zu Geld gemacht werden können. Das sind beispielsweise Sparbriefe, Wechsel, Schecks und Travellerschecks, sogar Aktien fallen darunter.

Ein wenig anders verhält es sich mit Edelmetallen. Sie gelten beim Grenzübertritt in Drittländer (also außerhalb der EU) nicht als Barmittel, sondern als anmeldepflichtige Waren. Und dabei beträgt der deklarierungsfreie Wert nur 300 Euro.

Dabei wird  der tatsächliche Marktwert ermittelt. Obwohl beispielsweise auf dem sogenannten „Silberphili“, der Ein-Unzen-Silbermünze „Wiener Philharmoniker“, ein Nominalwert von 1,5 Euro aufgeprägt ist, ist die Münze natürlich weit mehr wert. Berechnet wird der tatsächliche Kurs – nämlich der, der an diesem Tag für die Münze bei einer Bank oder einem Edelmetallhändler gezahlt werden müsste.

Etwas anders liegt der Fall bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU. Auch hier dürfen Sie bis zu 10.000 Euro an Barmitteln ohne Anmeldung mit sich führen. Haben Sie mehr dabei, müssen Sie diese Mittel aber nicht unaufgefordert anmelden, sondern nur bei der Ein- oder Ausreise mündlich mitteilen, wenn Sie gefragt werden. Das heißt: Winkt der Grenzer Sie durch, dürfen Sie innerhalb der EU mit Barmitteln bis zu 10.000 Euro einfach durchfahren, ohne Anmeldung und Formulare

Werden Sie gefragt, müssen Sie wahrheitsgemäß deklarieren. Zollbeamte, aber auch Polizeibeamte (nicht nur Grenz- oder Bundespolizei) dürfen um Auskunft ersuchen. Sollten Sie dazu befragt werden, sind Sie umfassend auskunftspflichtig. Das bedeutet: Sie müssen nicht nur alles angeben, sondern auch erklären, was für Barmittel Sie bei sich führen, woher sie stammen, wie die genauen Eigentumsverhältnisse lauten und wozu Sie die Barmittel mit sich führen. Beispielsweise reicht es nicht zu sagen „Diese Papiere habe ich von einem Bekannten, die sind so ungefähr 15.000 Euro wert und ich soll die zu dessen Freund bringen“.

Auch hier winkt, wie bei der Ein- und Ausfuhr von Deutschland in Drittländer, eine Strafe bis zu einer Million Euro, wenn Sie die Barmittel bei einer Befragung nicht – oder nicht vollständig – anzeigen. Die Barmittel werden in so einem Fall auch hier sichergestellt und einbehalten (im Klartext: Ihnen abgenommen).

Was ist also innerhalb der EU auf Anfrage der Beamten anzeigepflichtig? Die Definition von Bargeld ist dieselbe wie bei der Ein- und Ausreise in Drittländer (siehe oben).

Dann gibt es noch die Kategorie der gleichgestellten Zahlungsmittel. Darunter fallen nicht nur Sparbücher, Sparbriefe, Schecks aller Art, Aktien und Wechsel, sondern innerhalb der EU zählen auch Platin, Gold und Silber, Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde zu den Geld gleichgestellten Zahlungsmitteln.

Bei Anlagemünzen aus Edelmetall gelten die gleichen Grundsätze zur Wertermittlung wie bereits oben beschrieben.

Allerdings sind Waren aus den oben genannten Materialien keine „gleichgestellten Zahlungsmittel“. Das heißt: Schmuck aus Gold, Silber und Platin einschließlich darin verarbeiteter Edelsteine, Silberleuchter, Silberbesteck, Goldschalen etc. fallen nicht unter den „Zahlungsmittel“-Begriff und müssen nicht angegeben werden. Auch nicht auf Anfrage.

Grundsätzlich sehen die Bestimmungen vor, dass jede Person, die Bargeld oder die beschriebenen, gleichgestellten Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr über eine Grenze führt, das auch anzeigt, bzw. auf Anfrage anzeigen muss. Dabei ist es nicht zulässig, die Barmittel auf mehrere Personen zu verteilen, um damit die Anzeigepflicht zu umgehen (vgl. hier). Auch hier liegt andernfalls eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit bis zu einer Million Euro geahndet werden kann.

Was also, wenn ein Kleinbus mit Vater, Mutter, Kindern, Oma und Opa und Tante über die Grenze fährt, um vier Wochen Urlaub zu machen und insgesamt mehr als 10.000 Euro an Reisekasse dabei hat (jeder der Erwachsenen aber unter dieser Grenze)? Muss die Reisegruppe dann mit einer Million Euro Strafzahlung rechnen?

Erst ein Anruf beim Bundesministerium der Finanzen brachte hier Klarheit. Ein netter Herr namens Saalfeld versichert uns, dass man sich in so einem Falle keine Sorgen machen müsse. Wenn auf Anfrage des Zöllners die (innerhalb der EU) mitgeführte Summe richtig angegeben werde und die Situation nicht direkt Anlass zu einem Verdacht (Geldwäsche, Terrorismus) liefere, könne die Reisegruppe ohne Probleme mit Ihren Barmitteln passieren. Denn die Mitnahme von Barmitteln über 10.000 Euro ist ja nicht per se ein Problem oder gar eine Gesetzeswidrigkeit, doch sie muss eben nachvollziehbar sein. Bei wahrheitsgemäßen Angaben haben Sie jedenfalls nichts zu befürchten.

Kompaktinfos des Deutschen Zolls:

Anzeigepflicht beim Grenzübergang zu Mitgliedstaaten der EU

Anmeldepflicht beim Grenzübertritt zu Drittländern